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Accent aigu

S. s

In ŽØnftigen eschichtsbØchern mŸgen die

6erhandlungen zÜischen der EU und dem

6ereinigten Ÿnigreich (6 ) Øber ihre

/rennung Bhnliche edeutung erhalten Üie

einst der 7iener ongress oder der 7estfB-

lische Frieden: sie verBnderten die politi-

sche Landschaft grundlegend.

Heute und hier scheint es mir um die Fra-

ge zu gehen, ob sich ein Land, oder eine

ruppe von LBndern, einer Art von ge-

schriebener 6erfassung unterordnen oder

lieber unter der 7illŽØr eines SouverBns le-

ben mŸchte, sei der SouverBn auch ein ge-

ÜBhltes Parlament. Es gibt RechtsgrundsBt-

ze, die niemand, auch Žein Parlament, auf

Dauer missachten darf. Die 7Ørde des

Menschen, das Recht auf Familie gehŸren

dazu, oder die leichheit vor dem esetz.

Das gilt fØr das 6ereinigte Ÿnigreich, das

Žeine geschriebene 6erfassung besitzt,

ebenso Üie fØr die EU, die sich, statt auf ei-

ne 6erfassung, auf die EU-6ertrBge stØtzt.

Die Auslegung dieser 6ertrBge obliegt dem

EuropBischen erichtshof.

In der „London RevieÜ of ooŽs“ (LR ),

meinem Lieblingsblatt, las ich imMBrz die-

ses Jahres einen Aufsatz Øber „ rexit and

the Constitution“. 7Bhrend ich mich zur

6orbereitung dieses meines eigenen Auf-

satzes durch britische 7ebseiten à la „Lea-

ve.EU“

ÜØhlte, bemerŽte ich, dass dort der

EuropBische erichtshof tatsBchlich als der

grŸ~te Feind ritanniens betrachtet Üurde:

Mit „red tape“, das sind ØberflØssige bØro-

Žratische 6orschriften, Üurde alles be-

zeichnet, Üas von dort Žam. (Dass der „Eu-

ropBische erichtshof fØr Menschenrech-

te“ oft in einem Atemzug genannt Üurde,

der ja zum Europarat und nicht zur EU ge-

hŸrt, Üeist auf das dØrftige FaŽtenÜissen

mancher „ rexiteers“ hin.) Der Aufsatz

Øber „ rexit and the Constitution“ von

eorge Letsas, Professor fØr Rechtsphilo-

sophie in London, bezog sich auf einen

Rechtsfall, der bis vor den "bersten e-

richtshof Žam. Es ging darum, ob die Regie-

rung einer Einzelperson Rechte entziehen

darf, Üelche sich auf EU-Recht stØtzen

(„Miller judgement“). Nein, sagte das e-

richt, das darf die Regierung nichtÆ das EU-

Recht gilt. Das ericht fuhr fort: Hierzulan-

de (also im 6 ) stØtze sich EU-Recht auf

den eitrittsvertrag von 1™Ç2Æ nur das sou-

verBne Parlament ŽŸnne diesen 6ertrag

(und seine Folgen) auflŸsen, nicht die Re-

gierung.

eorge Letsas beŽlagt den RØcŽgriff des

erichts auf den „archaischen egriff“ der

„SouverBnitBt des Parlaments“, Üo es doch

in 7irŽlichŽeit um die 7ahrung von

RechtsgrundsBtzen gehe - das sind Prinzi-

pien, auf denen esetze beruhen -, also hier

um die Frage, ob die Rechte eines Einzel-

nen, auch Üenn sie sich aus den zunBchst

von der EU beschlossenen esetzen erge-

ben, Øber Nacht aufgehoben Üerden dØr-

fen. Da es im 6 Žeine geschriebene 6er-

fassung gibt, stØtzt sich das Rechtssystem

traditionell auf PrBzedenzfBlle. Doch in den

{{ Jahren seiner EU-<ugehŸrigŽeit hat sich

das 6 viele rundsBtze aus dem europBi-

schen Recht zu eigen gemacht: Die erich-

te setzten bei ihren eratungen die Øltig-

Žeit von Urteilen des EuropBischen e-

richtshofs voraus. Sie „Žonstruierten einen

eigenen StandpunŽt darØber, Üie die ver-

schiedenen (binnenstaatlichen und supra-

nationalen) Rechtsquellen auf ŽohBrente

und grundsatztreue 7eise auszulegen Üa-

ren, und Üie man sie nach dem esichts-

punŽt der leichheit vor dem esetz an-

Üenden sollte“, schreibt Prof. Letsas. Und

das sei moderner „ onstitutionalismus“,

habe nichts mehr mit einer „SouverBnitBt“

des Parlaments zu tun, das beliebig esetze

erlassen oder abschaffen ŽŸnne.

So lBsst sich schon jetzt, da die 6erhand-

lungen Žaum begonnen haben, erŽennen,

dass der rechtliche Status der EU- Ørger im

6 , Üie auch der der 6 - Ørger in der EU

zuallererst Žlargestellt Üerden muss.

Seit dem 2™. MBrz lBuft die <Üeijahres-

frist, innerhalb Üelcher die UnendlichŽeit

aller Fragen zÜischen dem 6 und dem Øb-

rigen Europa geŽlBrt Üerden sollte. 7ird

das 6 Üenigstens im innenmarŽt blei-

ben¶ Dazu gehŸrt aber die FreizØgigŽeit,

edan—en ænd raƒen

ôæž RritiscŒen 5Ž æstritt

BRE<IT

BrbBrB «Œ|e˜f

„Was aber tatsächlich geschah in dem

Krieg, erlaubte ich mir nicht nach Aus-

künften des ersten besten aufzuschrei-

ben, auch nicht ’nach meinem Dafürhal-

tenË, sondern bin Selbsterlebtem und

Nachrichten von andern mit aller er-

reichbaren Genauigkeit bis ins einzelne

nachgegangen. Mühsam war diese For-

schung, weil die Zeugen der einzelnen

Ereignisse nicht dasselbe über dasselbe

aussagten, sondern je nach Gunst oder

Gedächtnis.“

(Thukydides, griech. Historiker, 454-399

v.Chr.)

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