Accent aigu
S. s
In Ønftigen eschichtsbØchern mgen die
6erhandlungen zÜischen der EU und dem
6ereinigten nigreich (6 ) Øber ihre
/rennung Bhnliche edeutung erhalten Üie
einst der 7iener ongress oder der 7estfB-
lische Frieden: sie verBnderten die politi-
sche Landschaft grundlegend.
Heute und hier scheint es mir um die Fra-
ge zu gehen, ob sich ein Land, oder eine
ruppe von LBndern, einer Art von ge-
schriebener 6erfassung unterordnen oder
lieber unter der 7illØr eines SouverBns le-
ben mchte, sei der SouverBn auch ein ge-
ÜBhltes Parlament. Es gibt RechtsgrundsBt-
ze, die niemand, auch ein Parlament, auf
Dauer missachten darf. Die 7Ørde des
Menschen, das Recht auf Familie gehren
dazu, oder die leichheit vor dem esetz.
Das gilt fØr das 6ereinigte nigreich, das
eine geschriebene 6erfassung besitzt,
ebenso Üie fØr die EU, die sich, statt auf ei-
ne 6erfassung, auf die EU-6ertrBge stØtzt.
Die Auslegung dieser 6ertrBge obliegt dem
EuropBischen erichtshof.
In der „London RevieÜ of oos“ (LR ),
meinem Lieblingsblatt, las ich imMBrz die-
ses Jahres einen Aufsatz Øber „ rexit and
the Constitution“. 7Bhrend ich mich zur
6orbereitung dieses meines eigenen Auf-
satzes durch britische 7ebseiten à la „Lea-
ve.EU“ÜØhlte, bemerte ich, dass dort der
EuropBische erichtshof tatsBchlich als der
gr~te Feind ritanniens betrachtet Üurde:
Mit „red tape“, das sind ØberflØssige bØro-
ratische 6orschriften, Üurde alles be-
zeichnet, Üas von dort am. (Dass der „Eu-
ropBische erichtshof fØr Menschenrech-
te“ oft in einem Atemzug genannt Üurde,
der ja zum Europarat und nicht zur EU ge-
hrt, Üeist auf das dØrftige FatenÜissen
mancher „ rexiteers“ hin.) Der Aufsatz
Øber „ rexit and the Constitution“ von
eorge Letsas, Professor fØr Rechtsphilo-
sophie in London, bezog sich auf einen
Rechtsfall, der bis vor den "bersten e-
richtshof am. Es ging darum, ob die Regie-
rung einer Einzelperson Rechte entziehen
darf, Üelche sich auf EU-Recht stØtzen
(„Miller judgement“). Nein, sagte das e-
richt, das darf die Regierung nichtÆ das EU-
Recht gilt. Das ericht fuhr fort: Hierzulan-
de (also im 6 ) stØtze sich EU-Recht auf
den eitrittsvertrag von 1Ç2Æ nur das sou-
verBne Parlament nne diesen 6ertrag
(und seine Folgen) auflsen, nicht die Re-
gierung.
eorge Letsas belagt den RØcgriff des
erichts auf den „archaischen egriff“ der
„SouverBnitBt des Parlaments“, Üo es doch
in 7irlicheit um die 7ahrung von
RechtsgrundsBtzen gehe - das sind Prinzi-
pien, auf denen esetze beruhen -, also hier
um die Frage, ob die Rechte eines Einzel-
nen, auch Üenn sie sich aus den zunBchst
von der EU beschlossenen esetzen erge-
ben, Øber Nacht aufgehoben Üerden dØr-
fen. Da es im 6 eine geschriebene 6er-
fassung gibt, stØtzt sich das Rechtssystem
traditionell auf PrBzedenzfBlle. Doch in den
{{ Jahren seiner EU-<ugehrigeit hat sich
das 6 viele rundsBtze aus dem europBi-
schen Recht zu eigen gemacht: Die erich-
te setzten bei ihren eratungen die Øltig-
eit von Urteilen des EuropBischen e-
richtshofs voraus. Sie „onstruierten einen
eigenen Standpunt darØber, Üie die ver-
schiedenen (binnenstaatlichen und supra-
nationalen) Rechtsquellen auf ohBrente
und grundsatztreue 7eise auszulegen Üa-
ren, und Üie man sie nach dem esichts-
punt der leichheit vor dem esetz an-
Üenden sollte“, schreibt Prof. Letsas. Und
das sei moderner „ onstitutionalismus“,
habe nichts mehr mit einer „SouverBnitBt“
des Parlaments zu tun, das beliebig esetze
erlassen oder abschaffen nne.
So lBsst sich schon jetzt, da die 6erhand-
lungen aum begonnen haben, erennen,
dass der rechtliche Status der EU- Ørger im
6 , Üie auch der der 6 - Ørger in der EU
zuallererst largestellt Üerden muss.
Seit dem 2. MBrz lBuft die <Üeijahres-
frist, innerhalb Üelcher die Unendlicheit
aller Fragen zÜischen dem 6 und dem Øb-
rigen Europa gelBrt Üerden sollte. 7ird
das 6 Üenigstens im innenmart blei-
ben¶ Dazu gehrt aber die FreizØgigeit,
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„Was aber tatsächlich geschah in dem
Krieg, erlaubte ich mir nicht nach Aus-
künften des ersten besten aufzuschrei-
ben, auch nicht ’nach meinem Dafürhal-
tenË, sondern bin Selbsterlebtem und
Nachrichten von andern mit aller er-
reichbaren Genauigkeit bis ins einzelne
nachgegangen. Mühsam war diese For-
schung, weil die Zeugen der einzelnen
Ereignisse nicht dasselbe über dasselbe
aussagten, sondern je nach Gunst oder
Gedächtnis.“
(Thukydides, griech. Historiker, 454-399
v.Chr.)
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